Das Verschulden hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung (BGE 144 IV 313 E. 1.1, m. H.). Mit anderen Worten ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1.; 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2, m. H.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2 S. 100 f.). Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist. Nach heutigem Recht wird die mittlere und schwere Kriminalität nur noch mit Freiheitsstrafe (Art.