Der Ausländer, der in einer anderen Kultur aufgewachsen und von ihr geprägt ist, kann sich in der Schweiz einem Kulturkonflikt ausgesetzt sehen. Dieser vermag seine Tatschuld zu vermindern. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Sozialisierung des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.6). Weiss der ausländische Täter, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist, kommt eine Strafminderung wegen eines Kultur-