11. Anwendbares Recht und Allgemeines zur Strafzumessung Die strafbaren sexuellen Handlungen wurden allesamt nach Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen, womit das neue Recht zur Anwendung gelangt. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann verwiesen werden (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625 f.). Hinzuzufügen bleibt, dass das Gericht gemäss Art. 50 StGB in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen hat.