Die vorinstanzliche Annahme von Realkonkurrenz zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist vorliegend korrekt. Damit hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung, mehrfach begangen (Art. 190 Abs. 1 StGB), sowie der sexuellen Nötigung durch einmalige anale Fingerpenetration strafbar gemacht (Art. 189 Abs. 1 StGB). IV. Strafzumessung