Obschon die anale Fingerpenetration im Rahmen eines der fünf erzwungenen Geschlechtsverkehre stattfand, steht für die Kammer ausser Zweifel, dass ihr selbständige Bedeutung zukommt. Mit Verweis auf das obige Beispiel mit dem Polizeibeamten und der beischlafsähnlichen Handlung gilt vorliegend das anale Eindringen mit dem Finger als nicht mehr vom Geschlechtsverkehr umfasst, zumal nicht Teil der Stimulation im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr. Die vorinstanzliche Annahme von Realkonkurrenz zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist vorliegend korrekt.