Das Bundesgericht bejahte die Anwendbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Gewalt bzgl. Art. 189. Anal- und Oralverkehr stellten hier selbständige sexuelle Handlungen dar, deren Unwert durch den Tatbestand der Vergewaltigung nicht abgegolten werde (WI- PRÄCHTIGER, ZStrR 117/1999, S. 141 m. H.; vgl. zum Ganzen: BSK StGB-MAIER, N. 81 zu 189 StGB, m.H.). Obschon die anale Fingerpenetration im Rahmen eines der fünf erzwungenen Geschlechtsverkehre stattfand, steht für die Kammer ausser Zweifel, dass ihr selbständige Bedeutung zukommt.