189 vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 ist lex specialis zu Art. 189 (WIPRÄCHTI- GER, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999, S. 140 m. V. auf unv. BGE vom 15. September 1997; WIPRÄCHTIGER, Das geltende Sexualstrafrecht – eine kritische Standortbestimmung (Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht 1999-2006), ZStrR 125/2007, S. 293;