Die Vorinstanz hat bei den Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung Realkonkurrenz angenommen, weil die sich Privatklägerin auch explizit gegen das Einführen des Fingers gewehrt habe. Diese Handlung könne nicht als beiläufige oder nötige Begleiterscheinung durch Art. 190 Abs. 1 StGB konsumiert werden (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). Der Lehre und Rechtsprechung zufolge geht eine Vergewaltigung nach Art. 190 Art. 189 vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art.