Der Beschuldigte befand sich nicht in einem Verbotsirrtum, womit der Schuldvorwurf nicht entfällt. 10.8 Zwischenfazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) sowie der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. 10.9 Konkurrenzen Die Vorinstanz hat bei den Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung Realkonkurrenz angenommen, weil die sich Privatklägerin auch explizit gegen das Einführen des Fingers gewehrt habe.