8.6.12 mittels Nötigungsmittel gezwungen zu haben und bestreitet, dass sie sich diesen Handlungen (erkennbar) widersetzt habe. Dies trifft gemäss obgenannten Ausführungen nicht zu (siehe Ziff. 10.5 hiervor). Überdies verfügte der Beschuldigte nach rund 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz (pag. 739 Z. 9) unbestrittenermassen über das nötige Unrechtsbewusstsein. Die fehlende Akzeptanz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts seiner Ehefrau ist nicht herkunftsbezogen zu entschuldigen (vgl. dazu auch BGE 127 IV 10). Der Beschuldigte befand sich nicht in einem Verbotsirrtum, womit der Schuldvorwurf nicht entfällt.