37 handelte. Er bestreitet nicht, gewusst zu haben, dass sexuelle Handlungen mit der Ehefrau ihr jeweiliges Einverständnis voraussetzen (vgl. auch die Aussage des Beschuldigten: «Wenn man Sex haben will, muss man Lust dazu haben, nicht Zwang» [pag. 109 Z. 90]). Er stellt mithin lediglich in Abrede, die Privatklägerin zu den erwiesenen sexuellen Handlungen gemäss Ziff. 8.6.12 mittels Nötigungsmittel gezwungen zu haben und bestreitet, dass sie sich diesen Handlungen (erkennbar) widersetzt habe.