21 Abs. 1 StGB). Ein solcher Verbotsirrtum liegt vor, «wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des rechtmässigen Sachverhalts fehlt […]. Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2018 E. 1.6.4). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erfordert «weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung» (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 15 zu Art. 21 StGB).