9.2.1 hiervor), wonach für den Beschuldigten nicht erkennbar war, dass die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen mit ihm nicht wollte, kann mit anderen Worten nicht gehört werden. Indem er sich über ihren erkennbaren Willen hinwegsetzte, handelte er mit direktem Vorsatz. 10.7 Rechtswidrigkeit und Schuldfähigkeit Rechtfertigungsgründe sind offensichtlich keine gegeben. Der Beschuldigte selbst machte auch keine solchen geltend. Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Abs. 1 StGB).