10.6 Subjektiver Tatbestand Nach dem Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin in den erwähnten fünf Fällen den Geschlechtsverkehr und namentlich auch die anale Fingerpenetration ausdrücklich nicht wollte. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der Beschuldigte die Situation intellektuell richtig erfasste. Das Argument der Verteidigung (siehe Ziff. 9.2.1 hiervor), wonach für den Beschuldigten nicht erkennbar war, dass die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen mit ihm nicht wollte, kann mit anderen Worten nicht gehört werden.