vor dem Beschuldigten Angst hatte, wenn er betrunken war und deshalb auf weiteren Widerstand verzichtete, um Schlimmeres zu verhindern und sich so zu schützen. Indem der Beschuldigte so fünfmal mit seinem Penis vaginal in die Privatklägerin eindrang, bis er zu einem Samenerguss kam erfüllte er den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Indem er die Privatklägerin dabei einmal mit einem Finger anal penetrierte, erfüllte er zudem den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB. 10.6 Subjektiver Tatbestand