10.5 Fazit zum objektiven Tatbestand Der Beschuldigte wandte körperliche Gewalt an, indem er die sich in Rückenlage befindliche Privatklägerin aufs Bett drückte, sich auf sie legte und, wenn sie sich mit den Beinen wegstossen wollte oder die Beine zusammenklemmte, ihre Beine packte und sie derart beugte und nach oben hob, dass ihre Knie neben ihren Ohren zu liegen kamen. Dabei konnte er darauf zählen, dass sie keinen massiven Widerstand leisten würde, da er ihr körperlich überlegen war, sie regelmässig mit Drohungen, sie umzubringen, konfrontiert hatte, und die Privatklägerin deswegen