6 erübrigen sich weitere Erwägungen hierzu. 10.5 Fazit zum objektiven Tatbestand Der Beschuldigte wandte körperliche Gewalt an, indem er die sich in Rückenlage befindliche Privatklägerin aufs Bett drückte, sich auf sie legte und, wenn sie sich mit den Beinen wegstossen wollte oder die Beine zusammenklemmte, ihre Beine packte und sie derart beugte und nach oben hob, dass ihre Knie neben ihren Ohren zu liegen kamen.