Das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens i.S.v. Art. 189 und 190 StGB ist dann gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt (siehe Ziff. 10.2 hiervor) nicht gegeben ist (PHILIPP MAIER, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, Diss. 1994, S. 320; vgl. BSK StGB-MAIER, N. 28 zu Art. 189, m. H.; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_941/2019 vom 14. Februar 2019 E. 4.2.4).