8.6.12 hiervor) etwas tiefer anzusetzen ist (siehe dazu auch Ziff. 6 hiervor). Insgesamt erfüllte der Beschuldigte damit das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung ohne Weiteres. Daran ändert auch nichts, wenn ihm die Privatklägerin kognitiv überlegen sein mag. 10.3 Nötigung durch psychischen Druck Das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens i.S.v.