Zudem war die Privatklägerin jeweils alleine mit dem Beschuldigten und Hilfe durch Dritte nicht erreichbar. Überdies ist es auch vor dem Hintergrund der gelebten islamischsomalischen Kultur sowie der Dominanz des Beschuldigten sodann nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin davor fürchtete bzw. nicht in der Lage war, sich stärker zur Wehr zu setzen, als sie dies tat. Ein weiterer Widerstand war der Privatklägerin in der konkreten Situation nicht zuzumuten, wobei vorliegend die Schwelle des hinreichenden und zumutbaren Widerstandes aufgrund der nachgewiesenen Drohungen (siehe Ziff. 8.6.12 hiervor)