Immerhin liess sich der Beschuldigte auch anlässlich des einmalig verstärkt geleisteten physischen Widerstands der Privatklägerin nicht beeindrucken und vollzog den Geschlechtsverkehr sowie die anale Fingerpenetration gegen ihren Willen. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin wesentlich kleiner, schwächer gebaut und zudem 15 Jahre älter ist als der Beschuldigte. Von daher war dieser dem Opfer physisch klar überlegen, weshalb er nicht besonders viel Kraft aufwenden musste. Zudem war die Privatklägerin jeweils alleine mit dem Beschuldigten und Hilfe durch Dritte nicht erreichbar.