Nach dem Beweisergebnis protestierte die Privatklägerin gegen dieses Vorgehen verbal und versuchte zudem, den Beschuldigten mit den Beinen wegzustossen, zu strampeln oder die Beine zusammenzupressen, was der Beschuldigte mit dem oberwähnten Vorgehen konterte, worauf sie ihm wehrlos ausgeliefert war. Immerhin liess sich der Beschuldigte auch anlässlich des einmalig verstärkt geleisteten physischen Widerstands der Privatklägerin nicht beeindrucken und vollzog den Geschlechtsverkehr sowie die anale Fingerpenetration gegen ihren Willen.