Es ist offensichtlich, dass solches Festhalten die für den normalen Vollzug des Geschlechtsverkehrs nötige Kraftaufwendung deutlich überschreitet. Nach dem Beweisergebnis protestierte die Privatklägerin gegen dieses Vorgehen verbal und versuchte zudem, den Beschuldigten mit den Beinen wegzustossen, zu strampeln oder die Beine zusammenzupressen, was der Beschuldigte mit dem oberwähnten Vorgehen konterte, worauf sie ihm wehrlos ausgeliefert war.