35 cken und Festhalten mit Körperkraft durch einen körperlich überlegenen jungen Mann gegenüber einer Frau, bei der diese schon von der Ausgangslage der Kraftentfaltung des Mannes kaum etwas entgegensetzen kann. Das gilt umso mehr dann, wenn der Beschuldigte die Beine der Privatklägerin zusammenlegte und sie bis auf Höhe der Ohren zusammenklappte. Es ist offensichtlich, dass solches Festhalten die für den normalen Vollzug des Geschlechtsverkehrs nötige Kraftaufwendung deutlich überschreitet.