Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020, 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017, 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3, m. H., 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3.–4., 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1.). Setzt der Täter ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2017 vom