Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 2, 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6; 6S_170/2006 vom 29. Juni 2006, m. H.). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen.