Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein. Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwenden, als zum blossen Vollzug des sexuellen Akts notwendig ist. Gewalt liegt vor, wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt.