Im Vordergrund steht die nötigende Einwirkung auf die Privatklägerin durch den Beschuldigten durch Gewalt. Nach dem Beweisergebnis drückte der Beschuldigte die Privatklägerin auf das Bett, wobei er ihre Beine so gegen ihren Körper drückte, dass die Knie bei ihren Ohren zu liegen kamen. Literatur und Rechtsprechung kann zum Ausmass der Handlung, damit diese als Gewalthandlung zu qualifizieren ist, Folgendes entnommen werden: Gewalt i.S.v. Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist als Akt der physischen Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein.