Bestritten ist bei Art. 190 Abs. 1 StGB nicht die Tatsache, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin Geschlechtsverkehr hatten, sondern, ob das ihm nachgewiesene Verhalten einen Nötigungstatbestand darstellt. Bei Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach den obgenannten Ausführungen erstellt, dass der Beschuldigte eine anale Fingerpenetration vorgenommen hat; bestritten ist in rechtlicher Hinsicht auch hier, ob sein Verhalten als Nötigung im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. 10.2 Nötigung durch Gewalt Im Vordergrund steht die nötigende Einwirkung auf die Privatklägerin durch den Beschuldigten durch Gewalt.