34 setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. Die Vorinstanz hat die Ausführungen von Lehre und Rechtsprechung zu diesen beiden Bestimmungen zutreffend zusammengefasst (S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 622 ff.). Bestritten ist bei Art.