10. Rechtliche Würdigung durch die Kammer 10.1 Allgemeines zu Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck