Sie habe sich vor dem betrunkenen Beschuldigten fürchten müssen. Die Privatklägerin habe unter dem Verhalten des Beschuldigten gelitten, es sei eine Gewaltspirale gewesen, geprägt von Kulturunterschieden sowie Schamgefühlen. Gegenüber dem Beschuldigten habe sie hinreichend geäussert und zu erkennen gegeben, weder den Geschlechtsverkehr noch eine Analpenetration zu wollen. Der Beschuldigte sei ihr körperlich massiv überlegen gewesen. Insgesamt werde für die rechtliche Würdigung auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung und die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts verwiesen (pag. 752 ff.).