Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht mit der Kultur, Religion oder Sitte zu rechtfertigen. Auch in Somalia sei eine Vergewaltigung strafbar, wenngleich die Ahndung solcher Taten eine andere sein möge. Dies habe dem Beschuldigten bekannt sein müssen. Rechtfertigungsgründe sowie ein Verbotsirrtum seien zu verneinen (pag. 749 f.). 9.2.3 Argumente der Privatklägerin Die Privatklägerin habe in der Beziehung Gewalt und Drohungen erfahren. Sie habe sich vor dem betrunkenen Beschuldigten fürchten müssen.