Aufgrund des kulturellen Hintergrunds und in der geschilderten Zwangssituation habe die Privatklägerin kapituliert. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten hinreichend und rechtzeitig zu erkennen gegeben, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, wenn dieser betrunken sei und nicht anal penetriert werden zu wollen. Insgesamt seien die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der mehrfachen Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfüllt. Gemäss Bundesgericht sei nicht die Kultur, sondern die Tat massgebend (BGE 127 IV 10). Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht mit der Kultur, Religion oder Sitte zu rechtfertigen.