9.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich zusammengefasst aus, es sei ein individueller Massstab anzulegen und die gesamte Persönlichkeit des Opfers miteinbeziehen. Dabei müsse das Nachgeben bzw. Über-sich-ergehen-Lassen unter den konkreten Umständen nachvollziehbar gewesen sein. Der Vorfall vom 4. August 2018 habe gezeigt, dass die Befürchtungen der Privatklägerin, wonach eine Verweigerung von erzwungenem Geschlechtsverkehr Gewalt zur Folge hätte, plausibel seien.