33 Beschuldigten seien nicht gegeben und darüber hinaus erst später mit den sexuellen Handlungen in Verbindung gebracht worden. Es fehle damit am objektiven wie auch subjektiven Tatbestand. Der kulturelle Druck und das Leben nach muslimischem Standard seien Grund für das Unterordnungsverhältnis gewesen (pag. 747 f.). Eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung habe der Beschuldigte nicht begangen. 9.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft