Der Beschuldigte sei der Privatklägerin intellektuell unterlegen und sein Verständnis begrenzt (pag. 754). Der Privatklägerin sei nicht bewusst gewesen, dass sie nach Schweizer Recht nicht zum Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann verpflichtet sei, weshalb kaum Widerstand geleistet worden sei, sie vielmehr einfach mitgemacht habe, weshalb von Einvernehmlichkeit auszugehen sei. Die Ausübung von Gewalt oder psychischem Druck seitens des