9.2 Vorbringen der Parteien 9.2.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, die Strafbarkeit der angeklagten Handlungen sei vor dem Hintergrund des gelebten muslimischen Glaubens und der somalischen Lebensweise der Ehegatten zu beurteilen. Die somalische Kultur, Ethik sowie die fremde Sprache hätten ihren Alltag wie auch Intimverkehr stark geprägt (pag. 746). Der Beschuldigte sei der Privatklägerin intellektuell unterlegen und sein Verständnis begrenzt (pag.