624 f.). In rechtlicher Hinsicht sah die Vorinstanz den aus ihrer Sicht erfüllten Straftatbestand der Drohung als durch die Delikte gegen die sexuelle Integrität als konsumiert an. Demgegenüber hielt sie die sexuelle Nötigung nicht für eine blosse Begleiterscheinung der Vergewaltigung und gelangte zu einem gesonderten Schuldspruch wegen Art. 189 Abs. 1 StGB (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). 9.2 Vorbringen der Parteien 9.2.1 Argumente der Verteidigung