Subjektiv habe der Beschuldigte die abwehrende Haltung der Privatklägerin wahrgenommen, sich aber dennoch über deren Willen hinweggesetzt. Damit ging die Vorinstanz von direktem Vorsatz aus und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Vergewaltigung schuldig (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). Zudem hielt die Vorinstanz wegen der erwiesenen analen Penetration mit einem Finger auch den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung für erfüllt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 624 f.).