Sie sah die Privatklägerin in einer kulturell bedingten, aber auch durch den Beschuldigten durch Drohungen geschaffenen Zwangssituation, in der ihre Angst es ihr unmöglich machte, sich dagegen zu wehren oder zumindest noch mehr zu wehren, als sie es tat. Die Privatklägerin habe zudem dem Beschuldigten vor diesen Vorfällen in aller Deutlichkeit zu verstehen gegeben, im jetzigen Moment keinen Sex mit ihm haben zu wollen. Damit bestehe die Nötigungshandlung in der durch den Beschuldigten durch seine Drohungen und seine soziale Dominanz erschaffenen Situation.