9. Zum Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung 9.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB primär in der Form des psychischen Druckes als erfüllt. Sie sah die Privatklägerin in einer kulturell bedingten, aber auch durch den Beschuldigten durch Drohungen geschaffenen Zwangssituation, in der ihre Angst es ihr unmöglich machte, sich dagegen zu wehren oder zumindest noch mehr zu wehren, als sie es tat.