Er vollzog damit den Geschlechtsverkehr sowie die Analpenetration entgegen dem deutlich geäusserten und ihm bekannten Willen der Privatklägerin. Schliesslich wusste der Beschuldigte nach seiner damals knapp 10-jährigen Anwesenheit in der Schweiz, dass in Bezug auf Sexualität in der Schweiz der Massstab der Selbstbestimmung der Frau gilt, dessen Verletzung strafrechtlich geahndet wird. Der Beschuldigte macht im Übrigen nicht geltend, er habe gar nicht gewusst, dass die Frau jeweils einverstanden sein müsse, sondern geht wie selbstverständlich ebenfalls von dieser Prämisse aus.