Dies auch, wenn er jeweils angetrunken war, zumal er nach den Aussagen der Privatklägerin dies auch unter diesen Umständen mitbekommen haben muss. Und schliesslich wusste der Beschuldigte auch von den gemeinsamen einverständlichen Intimkontakten mit der Privatklägerin, wie diese mitzumachen pflegte, wenn dieses Zusammensein für sie auch erwünscht war. Er vollzog damit den Geschlechtsverkehr sowie die Analpenetration entgegen dem deutlich geäusserten und ihm bekannten Willen der Privatklägerin.