tat. Unbesehen der Aufforderungen der Privatklägerin, die Handlungen zu beenden und deren Gegenwehr, drang er mit seinem Penis in sie ein, bis er zu einem Samenerguss kam. Der Beschuldigte spricht die gleiche Sprache und verstand zweifellos, wenn ihm die Privatklägerin sagte, sie wolle in diesem Moment keinen Sex mit ihm. Zudem musste er den von der ihr geschilderten Widerstand mitbekommen haben. Dies auch, wenn er jeweils angetrunken war, zumal er nach den Aussagen der Privatklägerin dies auch unter diesen Umständen mitbekommen haben muss.