Zudem befand sie sich mit dem Beschuldigten alleine im ehelichen Domizil und konnte keine Hilfe herbeirufen. Darüber hinaus sah sich die Privatklägerin aufgrund der gelebten sozialen Dominanz des Beschuldigten in der gelebten islamischsomalischen Kultur nicht in der Lage, sich stärker zur Wehr zu setzen, als sie dies