Der Beschuldigte drückte bei diesem besonders schmerzhaften Vorfall insbesondere gegen ihr operiertes Bein, woraufhin sie versuchte, sich mit ihren Beinen physisch zur Wehr zu setzen und stärkeren Widerstand leistete. Mehr Widerstand zu leisten, z.B. zu schreien oder die Polizei zu rufen, getraute sich die Privatklägerin aus Angst vor anschliessenden Repressalien durch den Beschuldigten durch Schläge wegen ständiger Drohungen nicht. Zudem befand sie sich mit dem Beschuldigten alleine im ehelichen Domizil und konnte keine Hilfe herbeirufen.