Nebst dem vollzogenen Geschlechtsverkehr drang er dabei mit einem Finger anal in die Privatklägerin ein. Dies, obschon sie ihm bereits zu Beginn der Beziehung bzw. vor dem Vorfall, als sie merkte, dass er dies probierte und nachfolgend mehrmals erklärt hatte, Analverkehr «nicht zu wollen», «dies zu hassen» und sie ihm auch in der Situation sagte, dass er «damit aufhören soll» und «sie nicht will, dass er seinen Finger anal in sie einführt». Der Beschuldigte drückte bei diesem besonders schmerzhaften Vorfall insbesondere gegen ihr operiertes Bein, woraufhin sie versuchte, sich mit ihren Beinen physisch zur Wehr zu setzen und stärkeren Widerstand leistete.