31 tern war. Überdies manifestierte die Privatklägerin ihr Nichteinverständnis auch körperlich, indem sie versuchte, sich oder den Beschuldigten mit den Beinen wegzustossen, ihre Beine zu schliessen, diese zusammenklemmte und strampelte, um ein Eindringen zu verhindern. Daraufhin ergriff der ihr körperlich überlegene Beschuldigte ihre Schienbeine und drückte diese gegen ihren Oberkörper und dann nach unten gegen die Ohren, so dass die Beine angewinkelt waren und sie sich in dieser Position nicht mehr körperlich gegen das vaginale Eindringen zur Wehr setzen konnte.