Der Beschuldigte tat dies, obschon die Privatklägerin mehrmals verbal gegen dieses Vorgehen protestierte, indem sie ihm erklärte, dass «sie das nicht will», «sie das nicht möchte», «sie nicht bereit dazu ist» und zwar deshalb nicht, weil er bei diesem Vorgehen jeweils Alkohol konsumiert hatte. Sie sagte ihm dies bei jedem der fünf Vorfälle, sagte es ihm aber auch nachher – es gab mindestens vier diesbezügliche Gespräche – und zwischendurch, wenn der Beschuldigte wieder nüch-